Wockenfuss Landtechnik Hessen Ersatzteile Verschleissteile  Fritzmeier Holder Kverneland

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Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Siegfried Wockenfuss GmbH & Co KG
 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere folgenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung, Abnahme des Werkes als anerkannt.
 

I. Angebote und Vertragsabschluss

1. Für alle gegenwärtigen oder künftig abzuschliessenden Verträge gelten ausschliesslich unsere nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die allgemeinen Vertrags-, Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Alle Angebote verstehen sich freibleibend. Ein Vertrag, der uns verpflichtet, kommt erst durch Unterschrift des Bestellers unter den Auftrag zustande, auch wenn die Bestellung einem Vertreter gegeben wurde. Mit unseren Vertretern getroffene und alle mündlich getroffene Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

3. Irrtümer in Angeboten, Katalogen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen Vertragsbestandteilen binden uns nicht und verpflichten uns auch nicht zu Schadensersatz.

4. Gewichte, Maße und Leistungsangaben in unseren Drucksachen gelten als annähernd. Konstruktionsänderungen und infolgedessen Abweichungen von den Abbildungen und Beschreibungen den Drucksachen werden vorbehalten.

5. Für Vermittlungsgeschäfte gelten die AGB der Lieferfirmen

II. Lieferzeiten

1. Die Lieferfrist wird berechnet vom Tage der Bestellung bis zur Absendung vom Werk, unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, wie Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Aussperrungen, - im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten - verlängern die Frist angemessen , sofern diese Ereignisse auf die fristgemässe Erfüllung des ganzen Vertrages, oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken.

Das Rücktrittsrecht von uns im Falle höherer Gewalt wird hierdurch nicht berührt.

2. In dem Fall, dass wir in Lieferverzug kommen, kann der Besteller uns durch Einschreibebrief eine Nachfrist von 21 Tagen setzen und, falls diese ohne Erfolg verstrichen ist, zurücktreten.

3. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit sind ausgeschlossen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten ab Werkstation ausschliesslich der zum Lieferungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer, Verpackung und evtl. notwendiger Versicherung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag gültigen Preise von uns berechnet.

3. Alle Zahlungen beziehen sich auf das Rechnungsdatum und sind zu leisten:
nach 8 Tagen mit 2% Skonto oder nach 14 Tagen rein netto,
sofern auf der Rechnung nichts anderes ausgewiesen ist.

4. Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn keine älteren fälligen Rechnungen offen stehen

5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen berechnet, und zwar mindestens die banküblichen Sollzinsen.

6. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen, noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, noch an dritte abtreten.

7. Wir sind vor erfolgter Lieferung zum Rücktritt berechtigt, falls uns die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint. Wird bei vereinbarter Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nur teilweise geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Barzahlung fällig.

8. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung tritt ebenfalls sofortige Fälligkeit des ganzen Preises ohne besondere Inverzugsetzung ein. Gleiches gilt, wenn wir von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Käufers eine ungünstige Auskunft erhalten. Wir sind in solchen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und sie entweder in freier Verfügung für Rechnung und Gefahr des Käufer bestmöglichst zu verwerten, oder nur zur Sicherstellung wegzunehmen, ohne dass dadurch der Käufer von der Erfüllung des Vertrages befreit wird, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

9. Bei Käufern, die uns unbekannt sind, bleibt Vorauszahlung oder Erhebung durch Nachnahme vorbehalten. Das gleiche gilt bei Bestellungen nach einem mehrfach angemahnten Zahlungsverzug.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen  auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufers vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 v. H. übersteigt.

4. Beim Besteller eingehende Beträge sind gesondert zu verwahren und dürfen nur zum Ausgleich von Forderungen des entsprechenden Lieferers verwendet werden.

V. Haftungsbedingungen

Wir leisten für die von uns gelieferten Erzeugnisse nur gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr.

1. Entscheidend für den vertragsmässigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, in anderen Fällen spätestens jedoch der Zeitpunkt des Verlassnes des Werkes.

2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so erfolgt nach unserer Wahl, Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers. Die Feststellung solcher Mängel muss bei uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme - schriftlich mitgeteilt werden.

3. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Gewichte, Maße, Normen, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind annähernd zu betrachten; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Änderungen des Liefergegenstandes im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor.

4. Ein von uns zu vertretener Mangel liegt insbesondere nicht vor, bei natürlichem Verschleiss oder bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemässe Behandlung oder Verwendung, vor allem auch Lagerung oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht zugestimmt haben

5. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für alle Gewährleistungsansprüche bei Neumaschinen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 12 Monaten. Bei Gebrauchtmaschinen gibt es grundsätzlich keine Gewährleistung. Längere Fristen müssen schriftlich vereinbart sein.

6. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

7. Für nicht neue oder deklassierte Ware besteht keine Gewährleistungspflicht.

8. Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gem. §§823 ff BGB, sind, soweit gesetzlich zulässig, gegen uns, unsere gesetzlichen Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

9. Im Falle, dass der Käufer an uns Garantie- und Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung, verspäteter oder Schlechtlieferung stellen, und diese vom Hersteller als berechtigt anerkannt werden, wird der ausländische Lieferant uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen der Käufer freistellen, wenn der ausländische Lieferant die verspätete oder Schlechtlieferung zu vertreten hat. Ausserdem stellt der ausländische Lieferant uns von allen solchen Ansprüchen frei, die gegen uns direkt oder indirekt erhoben werden, weil die Gegenstände des ausländischen Lieferanten etwa gegen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland verstossen.

VI. Feldprobe

Wird mit uns oder unseren Vertretern die Lieferung eines Gerätes auf Feldprobe vereinbart, so darf das Gerät nur im Beisein von uns oder des Händlers, Werksvertreters oder eines besonderen Beauftragten maximal solange eingesetzt werden, bis Klarheit darüber besteht, ob das Gerät unter den Bedingungen  funktioniert. Wenn das Gerät unter den Feldprobebedingungen funktioniert gilt es als übernommen. Sollte der Feldprobeeinsatz nicht zur Zufriedenheit ausgefallen sein, hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren und uns Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten durchzuführen.
Bei Rückgabe sind vom Besteller die Kosten für die Rückfracht in das Werk und die etwaigen Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung des Feldprobegerätes zu tragen.
Wenn zwischen Lieferung und Feldprobeeinsatz mehr als 14 Tage liegen, ist das Gerät gem. den Zahlungsbedingungen aus Abschnitt III zu zahlen. Bei erfolgloser Feldprobe wird die Rechnung wieder gutgeschrieben

VII. Recht der Käufers auf Rücktritt

1. Der Käufer kann von Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte Nachtfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

3. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

VIII. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Sollten bei der Lieferung durch einen Lieferanten oder bei der Abnahme eines Käufers auch Allgemeine Geschäftsbedingungen angewendet werden, die sich mit unseren widersprechen, so gelten die AGB’s von uns, es sei denn, unseren AGB’s wird ausdrücklich widersprochen.

IX. Teilunwirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Eine etwaige Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gießen. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist das für Gießen zuständige Gericht, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.

Zwischen den Vertragspartnern gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Einheitlichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.

Siegfried Wockenfuss GmbH & Co. KG

 


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